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  • Cookies und Cookie-consent – Folgen des Urteilsspruchs für Sie als Websitebetreiber
22 Jun. 2020

Cookies und Cookie-consent – Folgen des Urteilsspruchs für Sie als Websitebetreiber

(BGH, 28.05.2020 „Planet49“)

Liebe Kunden,
der BGH hat per Urteil vom 28.05.2020 bestätigt, dass Cookies, die zu Werbe- oder Marketingzwecken beim Besuch einer Website gesetzt werden, zwingend einer aktiven Einwilligung bedürfen. Eine „valide“ bzw. rechtsgültige Einwilligung wird im Onlinebereich durch ein sogenanntes „Opt-In“ abgegeben. Also durch das aktive Setzen eines Check-Box-Hakens, oder aber das aktive Klicken einer Schaltfläche durch den Betroffenen. Bereits vorausgewählte Check-Boxen gelten nicht als wirksame Einwilligung. Alle Cookies aus dem Bereich Marketing, Marktforschung, Profilbildung und Werbung gehören zu den nicht-notwendigen Cookies und bedürfen im Gegensatz zu den notwendigen Cookies grundsätzlich einer Einwilligung. Andernfalls sind sie rechtswidrig. Ausnahmen von der Einwilligungspflicht bilden notwendige Cookies, wie z. B. Warenkorb- Cookies, Cookies für Log-in-Funktionen oder Sprachauswahl-Cookies. Notwendige Cookies benötigen nach aktueller Rechtslage keine Einwilligung.

Was bedeutet das für Sie als Websitebetreiber?

Sofern Sie vioma-Website-Kunde sind, kenne Sie bereits den vioma Cookie-Consent-Dialog, der Einwilligungen von Betroffenen einholt und verarbeitet. Doch auch für unsere Websitekunden besteht nach dem Urteil jetzt Handlungsbedarf! 

Viele unserer Kunden arbeiten über die Jahre aktiv an ihren Websites. Nicht selten wurden in Websites unserer Kunden YouTube-Filme, Google-Maps-Karten, Bewertungssiegel von HolidayCheck & Co. oder Wetter Widgets integriert. Alle diese Tools und Widgets von Drittanbietern verarbeiten Daten, tracken Nutzerbewegungen und setzen Cookies. Selbst dann, wenn Websitebesucher im vioma-Cookie-Consent-Dialog ausgewählt haben, dass sie dem Setzen von Cookies nicht zustimmen. Da es sich um Drittanbieter-Widgets oder -Anwendungen handelt, sind sie nicht kontrollierbar im Gegensatz zu Tracking-Codes, die direkt im vioma CMS „Condeon“ hinterlegt wurden.

WICHTIG!
Widgets und Tools, die von Drittanbietern stammen, können von den meisten Cookie-Consent-Boxen aktuell nicht wirksam daran gehindert werden zu tracken und Cookies zu setzen! Das bedeutet für Sie, selbst mit einem Cookie-Consent-Tool laufen Sie unter Umständen Gefahr, rechtswidrig und trotz fehlender Einwilligung Cookies von Drittanbietern zu setzen.

1 || Website-Cookie-Check

Cookies und Cookie-consent – Folgen des Urteilsspruchs für Sie als Websitebetreiber

Bitte prüfen Sie Ihre Website mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und/ oder Ihrem Rechtsbeistand auf Widgets und Tools von Drittanbietern und beraten Sie sich, ob diese Tools ggf. ausgebaut werden können, sofern sie Cookies setzen. Drittanbieter-Tools, die Cookies setzen könnten beispielsweise You-Tube-Videos, Google- Maps-Karten, Wetter Widgets, Social Media Walls und Bewertungssiegel sein, um einige, typische Beispiele zu nennen. Sollten Sie keinen Datenschutzbeauftragten oder Rechtsbeistand haben, können Sie uns ansprechen. Online finden Sie weiterhin eine Reihe von Anbietern aus dem Bereich Datenschutz-Website-Checks.

2 || vioma Kunden OHNE vioma Website

Cookies und Cookie-consent – Folgen des Urteilsspruchs für Sie als Websitebetreiber

Sofern Sie keine vioma Website betreiben und noch kein Cookie-Consent-Tool nutzen, sprechen Sie dringend Ihre Webagentur an. Sie benötigen jetzt sicher ein Consent-Tool sofern nichtnotwendige Cookies über Ihre Website gesetzt werden.

3 || Datenschutzhinweise aktualisieren

Cookies und Cookie-consent – Folgen des Urteilsspruchs für Sie als Websitebetreiber

Alle Drittanbieter-Anwendungen müssen in den Datenschutzhinweisen aufgeführt werden. WICHTIG: Auch das Consent-Tool selbst ist eine Anwendung, die in den Datenschutzhinweisen aufgeführt werden muss! Für den vioma Cookie- Consent-Dialog hält vioma im Datenschutz-Modul des CMS „Condeon“ einen Textbaustein bereit. Alle durch vioma kostenfrei im Datenschutz- Modul des CMS bereitgestellten Textbausteine müssten Sie dennoch bitte mit Ihrem Datenschutzbeauftragten gegenprüfen, da es sich um einen kostenfreien Service ohne Gewähr handelt. Bitte setzten Sie die entsprechenden Texte zum (vioma) Cookie-Consent Tool und allen Drittanwendungen in Ihre Datenschutzhinweise. Vergessen Sie auch eingesetzte Software, wie die Buchungsstrecke bitte nicht.

4 || Ausblick vioma

Cookies und Cookie-consent – Folgen des Urteilsspruchs für Sie als Websitebetreiber

Welche Maßnahmen ergreift vioma nun nach dem Urteil zu Ihrem Schutz? Wir werden unseren Cookie-Consent-Dialog nach der aktuellen Rechtsprechung prüfen und überarbeiten. Welche Funktionalitäten ergänzt werden, lässt sich aktuell noch nicht final definieren. Wir halten Sie auf dem Laufenden!



Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.



Mit freundlichen Grüßen
Agnes Füllkrug, externe Datenschutzbeauftragte vioma GmbH
datenschutzbeauftragter@vioma.de

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